Mit den Anpassungen besteht ab dem 1. Januar 2021 schweizweit die Möglichkeit, einen vollständig steuerfreien Kapitalgewinn durch den Erwerb von Mitarbeiteraktien in einem Startup zu realisieren und diese nach einer Haltefrist von fünf Jahren an einen unabhängigen Dritten zu veräussern
Zudem hat die ESTV klargestellt, dass Aktien, die (a) bei der Gründung oder (b) zu den gleichen Bedingungen wie von unabhängigen Investoren (z.B. anlässlich einer Finanzierungsrunde) erworben werden, steuerlich nicht als Mitarbeiteraktien behandelt werden.
Aufgrund des Ermessensspielraums, den die kantonalen Steuerbehörden bei der Anwendung und Auslegung des Kreisschreibens haben, bestehen jedoch noch gewisse Unsicherheiten, wie diese Änderung in den verschiedenen Kantonen schliesslich umgesetzt wird.
Link zum Kreisschreiben Nr. 37
(Änderungen in 3.2.2, 3.4.3 und 3.4.4.)